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Geschäftsführer könnten durch Gesetzesänderung persönlich haften!

Der Gesetzgeber hat den Gesetzentwurf zu Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht.

 

Die Initiative geht auf eine Vorgabe einer EU-Richtlinie zurück und wurde durch das Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRUG) neu eingeführt.

 

Zum Hintergrund: Sorgfaltspflicht des Geschäftsleiters

Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen die Geschäftsführer ihre Verpflichtung, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Folge: Persönliche Haftung des Geschäftsführers infolge der Gesetzesänderung

Bisher waren die getroffenen Entscheidungen des Geschäftsführers nicht mit dem im Nachhinein gewonnen Ergebnissen zu bewerten. Nunmehr greift durch die neue gesetzliche Regelung die Verschuldensorientierung im Rahmen der gesetzlichen Organhaftung und damit die persönliche Haftung des Geschäftsführers/Unternehmers.

 

Beispiel 1: Versicherungsschutz von Immobilien

Die in Versicherungsverträgen ursprünglich festgelegten Versicherungssummen werden oft nicht angepasst. Durch die Baupreisentwicklung im Schadensfall kommt es zu höheren Schadenssummen. Dies führt dazu dass die Schadensumme nicht durch die aktuellen Versicherungsverträge abgedeckt wird.

 

Beispiel 2: Betriebliche Pensionszusagen

Einen besonders bestandsgefährdenden Risikobereich stellen die Pensionszusagen dar. Die Verpflichtung einer Direktzusage wurde meist durch eine Lebensversicherung rückgedeckt, wobei diese durch fallende Kapitalmarktzinsen und durch Verlängerung der Lebenszeit der versicherten Geschäftsführer nicht mehr ausreichen, um die zugesagte Altersversorgung durch die Rückdeckungsversicherung zu erfüllen. Geschäftsführer sollten unbedingt handeln um eine persönliche Haftung abzuwenden.

 

Weitere bestandsgefährdende Risiken liegen in den technischen Bereichen aber auch im IT/Cyberschutz und im Datenschutz. Damit diese Risiken versichert werden, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Strukturen im Unternehmen den Grundanforderungen in diesem Bereich (z.B. BSI Standard) entsprechen.

 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Analyse der bestandsgefährdeten Risikofelder, deren Dokumentation wie auch die geforderten Gegenmaßnahmen regelmäßig vom Unternehmer überprüft werden sollten.

 

Quelle: AssCompact

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